RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0049

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
19/05 Menschenrechte
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §2;
GSchG §13;
GSchG §5 Abs3;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Ein schutzwürdiges Interesse der Schöffen bzw Geschworenen an der Geheimhaltung der relevanten personenbezogenen Daten (Geburtsdatum, Anschrift und Beruf) gegenüber den Angeklagten ist grundsätzlich zu bejahen (Hinweis VfSlg 12166/1989). Nicht zuletzt ist auch aus dem Umstand, daß das Gesetz

(vgl § 5 Abs 3, § 13 GSchG) nur zeitlich begrenzten und der Mitwirkung an konkreten Strafverfahren zeitlich vorangehenden öffentlichen Zugang zu den personenbezogenen Daten der in die Hauptlisten und Dienstlisten aufgenommenen Personen einräumt, ein vom Gesetz mit der oben erwähnten Einschränkung anerkanntes Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Personenkreises zu folgern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010049.X01

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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