RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0345

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art13;

Rechtssatz

Die Abnahme eines Reisepasses kann für sich alleine - ebenso wie die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes (Hinweis E 19.9.1990, 89/01/0431) - nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010345.X02

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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