RS Vwgh 1992/10/14 91/13/0158

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §104 Abs1 lita;
FinStrG §104 Abs2;
FinStrG §104 Abs3;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 104 Abs 3 FinStrG, wonach der Zeuge die Gründe der Verweigerung der Aussage glaubhaft zu machen hat, bezieht sich - abgesehen von der Tatsache des Angehörigkeitsverhältnisses als solchem - nicht auf § 104 Abs 1 lit a FinStrG, sondern auf die übrigen Weigerungsgründe nach Abs 1 sowie jene des Abs 2 des § 104 FinStrG, nach welchen Bestimmungen - anders als nach § 104 Abs 1 lit a FinStrG - nicht eine generelle Aussageverweigerung, sondern nur die Verweigerung von Aussagen auf bestimmte Fragen bzw über bestimmte Informationen vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130158.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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