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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ein Asylwerber hat eine relevante Verfolgung nur dann zu befürchten, wenn er schon vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland tatsächlich verfolgt wurde, worunter auch fällt, daß er von den staatlichen Behörden aus einem derartigen Grund bereits gesucht wurde und daher, objektiv gesehen, mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß (der Asylwerber hat angegeben, den Volksmodjahedin - einer im Iran verbotenen politischen Organisation - angehört und Flugblätter hergestellt und verteilt zu haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010318.X01Im RIS seit
14.10.1992