RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0410

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Asylwerber mußte die Frage, ob er gesucht werde, im vorliegenden Kontext (mit der Frage nach Vorstrafen bzw der Begehung strafbarer Handlungen) nicht zwingend als Frage nach dem befürchteten, im Mittelpunkt seiner folgenden niederschriftlichen Ausführungen stehenden Aktivitäten als Revolutionswächter, die er als Fluchtgrund ansah, auffassen. Mangels eines entsprechenden, zur Aufklärung eines allfälligen Widerspruches in den Angaben des Asylwerbers geeigneten Vorhaltes während der niederschriftlichen Befragung kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Asylwerber die Frage, ob er gesucht werde - wie nunmehr behauptet wird - als Frage strafgerichtlicher Verfolgung auffassen konnte und deshalb verneinte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010410.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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