RS Vwgh 1992/10/14 89/12/0048

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §92 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Die Berufstätigkeit der Ehegattin und der vom Bf angegebene Grund, sie würde einer Wohnsitzverlegung in den Dienstort bzw in die Umgebung innerhalb der 20 km-Zone nicht zustimmen, weil sie seit Schulabgang beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei, stellen keine zwingenden Gründe für die getroffene Wohnsitzwahl dar. Es steht der Ehegattin frei, ohne Rücksicht auf den Dienstbetrieb ihres Ehemannes ihrer Beschäftigung dort nachzugehen, wo sie es aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen für am zweckmäßigsten erachtet (Hinweis E 4.10.1982, 82/12/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120048.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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