RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0341

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ein allfälliger Eingriff staatlicher Behörden des Heimatlandes in das Recht auf Versammlungsfreiheit und auf Meinungsfreiheit kann nur iVm einem in der Konvention taxativ angeführten Grund berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010341.X02

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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