RS Vwgh 1992/10/14 90/13/0009

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §86 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 86 Abs 2 EStG 1972 eröffnet keine Möglichkeit, von der Ermittlung des steuererheblichen Sachverhaltes abzusehen und der Nachforderung etwa einen bloß vermuteten Sachverhalt zugrundezulegen. Es ist also bei einer Nachforderung gem § 86 Abs 2 EStG 1972 grundsätzlch festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen. Lediglich bei der BERECHNUNG der Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen werden, indem anhand der Merkmale des § 86 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird, die auf die Vorteile der "durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer" entfällt. Auch im Falle der pauschalen Nachforderung muß aber grundsätzlich für den Arbeitgeber ermittelbar sein, was auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt (Hinweis E 25.6.1985, 85/14/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130009.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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