RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1992
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10/10 Datenschutz
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

DSG 1978 §1 Abs1;
GSchG §13 Abs1;
GSchG §5 Abs3;

Rechtssatz

Die durch § 5 Abs 3 erster Satz GSchG der Öffentlichkeit eingeräumte Möglichkeit zur Einsichtnahme in das nach dieser Gesetzesstelle anzulegende Verzeichnis ist - ebenso wie die durch § 13 Abs 1 GSchG für die Bildung der Dienstlisten angeordnete öffentliche Sitzung - Teil des Auswahlverfahrens für das Amt der Geschworenen und Schöffen. Die zeitlich begrenzte öffentliche Auflegung eines Verzeichnisses nach § 5 Abs 3 GSchG und die Öffentlichkeit der Sitzung nach § 13 Abs 1 GSchG führt jedoch nicht zur Offenkundigkeit der während dieser Zeit offenkundigen Daten. "Offenkundigkeit" setzt im vorliegenden Zusammenhang jederzeitige Zugänglichkeit der strittigen Daten für jedermann, wie dies zB bei Grundbuch und Firmenbuch der Fall ist, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010049.X03

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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