RS Vwgh 1992/10/16 88/17/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1992
beobachten
merken

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkometerG Wr 1974;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §52 Z13d idF 1987/213 ;
StVO 1960 §54 Abs1;
StVONov 14te;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der klaren Regelung des § 54 Abs 1 StVO können unter anderem unter den im § 52 StVO genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses einschränkende Angaben gemacht werden. Durch die mit der 14ten StVO Nov 1987/213 getroffene Änderung des § 52 Z 13d StVO ("wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite") wurde (lediglich) eine Sonderregelung im Sinne des § 48 Abs 2 StVO getroffen und damit offenkundig eine nicht "praktikable" Lösung (Anordnung des Straßenverkehrszeichens auf der rechten Seite mit zusätzlichem Vermerk "gilt nur für die linke Straßenseite"; vgl Lukas, ZVR 1979, S 5) beseitigt. Aus dieser späteren StVO Nov kann jedenfalls kein Umkehrschluß auf die vor ihrem Inkrafttreten bestehende Kundmachungsregelung gezogen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170139.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten