RS Vwgh 1992/10/19 91/10/0122

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §72 Abs1;
AVGNov 1990 Art4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0164

Rechtssatz

Das Wiedereinsetzungsverfahren ist untrennbar mit jenem Verfahren, in welchem die den Wiedereinsetzungsgrund bildende Versäumung stattgefunden hat, verbunden. Von einer Anhängigkeit iSd Art IV AVGNov 1990 ist dann zu sprechen, wenn das Verfahren, in dessen Verlauf die versäumte Prozeßhandlung zu setzen gewesen wäre, bereits vor dem 1.1.1991 eingeleitet wurde (Hinweis E 18.12.1991, 91/02/0137, 0138).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100122.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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