RS Vwgh 1992/10/19 91/10/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs3;
ZustG §16 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0164

Rechtssatz

Das Gesetz stellt es der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine (nicht durch einen gewillkürten Bevollmächtigten vertretene) juristische Person bestimmten Schriftstücks entweder einen - individuell bestimmten - "zur Empfangnahme befugten Vertreter" oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben. Die Anordnung des § 13 Abs 3 ZustG bedeutet nicht, daß damit der Kreis derer, denen zugestellt werden kann, abschließend geregelt ist. Eine Ersatzzustellung ist auch in diesen Fällen zulässig; dies ergibt sich aus § 16 Abs 1 legcit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100122.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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