RS Vwgh 1992/10/19 92/10/0140

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Ob eine Verbesserung eines bestimmten sicherheitstechnischen Zustandes (hier: durch Errichtung einer Kfz-Werkstätte auf 400 m2) von solcher Bedeutung ist, daß dadurch das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen für eine Rodung begründet wird, kann ohne Kenntnis der bestehenden Verhältnisse und ihrer Mängel nicht beurteilt werden. Aus der Tatsache allein, daß eine Verbesserung erfolgt, kann nicht zwingend auf das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen geschlossen werden, liegt doch eine Verbesserung auch dann vor, wenn ein bereits befriedigender Zustand durch einen noch besseren ersetzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100140.X02

Im RIS seit

19.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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