RS Vwgh 1992/10/19 91/15/0100

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Eine Beschwerde nach § 27 VwGG ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die belangte Behörde über jenen Antrag, der Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist, bereits entschieden hat.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150100.X01

Im RIS seit

19.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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