RS Vwgh 1992/10/19 91/10/0122

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0164

Rechtssatz

Zwar ist dem Wiedereinsetzungswerber keine förmliche Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrages auferlegt, doch hat er seine diesbezüglichen Behauptungen im Umfang seiner Mitwirkungspflicht entsprechend zu belegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100122.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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