RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0220

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §29 Abs8;
WehrG 1990 §36 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Ein Auswahlbescheid iSd § 29 Abs 8 WehrG 1990 berührt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen keine subjektiven Rechte des Wehrpflichtigen. Der Wehrpflichtige kann seine persönlichen (wirtschaftlichen und familiären) Interessen erst hinsichtlich der Leistung von Kaderübungen durch die Stellung von Anträgen nach § 36 Abs 3 Z 2 WehrG 1990 geltend machen

(Hinweis E 8.3.1991, 90/11/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110220.X03

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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