RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0033 1 (hier: Abschluß eines Pachtvertrages)

Stammrechtssatz

Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb iSd Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, kommt es lediglich auf das Außenverhältnis an, dh darauf, wer aufgrund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur aufgrund rechtlicher (und nicht faktischer) Gegebenheiten beurteilt werden kann. Als solche Rechtstatsachen kommen dingliche und obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht (Hinweis E 19.9.1980, 1171/77). Durch einen Übergangsvertrag wird eine solche Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080110.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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