RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
ArbVG §2;
ASVG §49 Abs1;
KollV Dienstnehmer Gartenbaubetriebe Wr NÖ Bgld;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0237 2 (hier: Wenden sich bestimmte Normen erkennbar an bestimmte Berufsgruppen, so ist deren spezieller Sprachgebrauch vor dem allgemeinen maßgebend. Was aber im speziellen Sprachgebrauch eine Berufsgruppe unter den Begriffen "Obergärtner" und "Gärtnermeister" bzw "Gartenarbeiter" zu verstehen ist ist den Berufsbildbeschreibungen zu entnehmen.)

Stammrechtssatz

Für die Auslegung von Kollektivverträgen sind § 6 bis § 8 ABGB maßgebend. Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist danach wie ein G auszulegen (Hinweis E 19.11.1987, 84/08/0029).

Schlagworte

KollektivvertragAuslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080172.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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