RS Vwgh 1992/10/20 92/08/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs3;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §56 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage der Vollstreckung einer Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs 3 AlVG ist nicht untrennbar mit einem Ausspruch dieser Verpflichtung verbunden. Der erstinstanzliche Bescheid ist daher nicht deshalb rechtswidrig, weil schon vor seiner Erlassung (und damit seiner Wirksamkeit nach § 56 Abs 2 AlVG) der Rückersatzbetrag von früheren Leistungen einbehalten worden ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080114.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten