RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0216

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §61;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0217

Rechtssatz

Hat der Bf den ihm gegenüber im angefochtenen Bescheid iSd § 61 und § 61a AVG aufgezeigten Weg nicht beschritten, sondern im außerordentlichen Bereich - nämlich durch eine politische Intervention - versucht, die Folgen des Bescheides von sich abzuwenden, kann die Erfolglosigkeit dieser Bemühungen nicht dazu führen, daß auf Grund eines Wiedereinsetzungsantrages im nachhinein und verspätet der rechtlich vorgezeichnete Weg eingeschlagen werden könnte. Die Befolgung eines - objektiv unrichtigen - Ratschlages eines politischen Mandatars entgegen dem unmißverständlichen Hinweis im angefochtenen Bescheid selbst kann einen Wiedereinsetzungsgrund nicht begründen.

Schlagworte

Wertermittlung bei Rückstellungen Schätzung eines Grundstückes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110216.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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