RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0092

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/11/0161 5

Stammrechtssatz

Bei der Prognose, wann der Lenker seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt, kann es keinen Unterschied machen, ob dem betreffenden Besitzer einer Lenkerberechtigung der Führerschein vorläufig abgenommen wurde oder nicht; die Auslegung des § 73 Abs 4 KFG darf nicht dazu führen, daß auf Grund der Art ihrer Berechnung die Zeit nach § 73 Abs 2 bei demjenigen, dem der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, früher endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110092.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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