RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0137

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BergG 1975 §146;
BergG 1975 §211;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2;

Rechtssatz

In Ansehung der Frage, wann welche Meßergebnisse erzielt wurden, hat der angefochtene Bescheid eine Darstellung der der Entscheidung zugrunde gelegten Meßdaten zu enthalten, wie sie erforderlich gewesen wäre, um die Bf von den technischen Prämissen für die medizinische Beurteilung ausreichend zu unterrichten. Ferner ist darzustellen, nach welchen Kriterien die Aussagekraft der betreffenden Meßdaten für die Prognose der im laufenden Betrieb zu erwartenden Emissionen bestimmt wurde. Erfordert das gesamte Meßverfahren einen hohen apparativen und arbeitszeitmäßigen Aufwand, hat die Beh auch darzulegen, worin sie die für den Auflagenbegriff wesentliche Sicherstellung erblickt, daß die Einhaltung der - hier das Ausmaß von Dioxinemissionen betreffenden - Auflage jederzeit und aktuell überprüft werden kann (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0201)(hier: Änderung der Schachtofenanlage einer Kupferhütte, Betriebsbewilligung).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040137.X03

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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