RS Vwgh 1992/10/20 92/14/0026

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem Fall, in welchem unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist, kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, bzw steht die Anführung eines unrichtigen Bescheidadressaten einer derartigen Deutung nicht entgegen (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140026.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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