RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0151

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §359 idF 1988/399;
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
VStG §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Derjenige, der eine zum Schutz der Gesundheit und des Menschen vorgeschriebene Auflage nicht einhält, um bloß eine, wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden, kann sich unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nicht zu Recht auf Notstand berufen (Hinweis E 18.12.1981, 81/04/0224, 0225, VwSlg 10627 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040151.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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