RS Vwgh 1992/10/20 90/04/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
beobachten
merken

Index

L71062 Marktordnungen Kärnten
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §331;
GewO 1973 §368 Z16 idF 1988/399;
MO Villach 1979 §10;
MO Villach 1979 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 91/04/0034 1

Stammrechtssatz

Einen Marktplatz BEZIEHEN kann iSd

§ 30 Z 1 Villacher Marktordnung nur bedeuten, sich in der Absicht, eine Markttätigkeit zu entfalten, auf dieser Fläche niederzulassen; BENÜTZEN kann nur heißen, auf dieser Fläche die Markttätigkeit auszuüben. Das Abstellen eines Pkw (bzw das Abgestelltlassen) ist kein Benützen bzw Beziehen iSd § 30 Z1 Villacher Marktordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040357.X02

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten