RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0190 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern eine die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluß ist (Hinweis verst Sen 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040136.X01

Im RIS seit

20.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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