RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0097

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs4;
VVG §5;

Rechtssatz

Die Ablieferung eines Führerscheines gem § 75 Abs 4 KFG stellt die Erfüllung einer unvertretbaren Leistung dar. Für den Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung ist die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG unzulässig. Befindet sich der Verpflichtete iSd § 75 Abs 4 KFG in Haft, so ist er zwar in seinen Möglichkeiten, der Ablieferungspflicht nachzukommen, eingeschränkt, aber keineswegs dazu außerstande. Insbesondere könnte er eine Anfrage an die Depositenstelle richten, oder Dritte um Nachschau ersuchen. Erst wenn er die ihm in der gegebenen Situation möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, wozu er verpflichtet ist, ist von der Unmöglichkeit der Ablieferung des Führerscheines auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110097.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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