RS Vwgh 1992/10/20 90/04/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

L71062 Marktordnungen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §331;
GewO 1973 §368 Z16 idF 1988/399;
MO Villach 1979 §30 Z1;
MO Villach 1979 §4 Abs1;
MO Villach 1979 §4 Abs3;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Z 1 Villacher Marktordnung ist unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 1 und Abs 3 legcit im Spruch des Straferkenntnisses durch die Angabe der Uhrzeit zu konkretisieren, da ohne Feststellung der genauen Tatzeit die Rechtswidrigkeit des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht festgestellt werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040357.X01

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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