RS Vwgh 1992/10/20 92/08/0047

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §861;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Es steht den Vertragspartnern des Arbeitsvertrages (innerhalb bestimmter Grenzen) frei, bei Aufrechterhaltung des als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierenden Arbeitsverhältnisses bloße Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten oder aber dessen Beendigung zu vereinbaren. Unvereinbar erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof hingegen, einerseits an der Fortdauer des (als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierenden) Arbeitsverhältnisses festzuhalten, gleichzeitig jedoch die Rechtsfolgen der BEENDIGUNG dieses Beschäftigungsverhältnisses zu wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080047.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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