RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0107

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
SHG Wr 1973 §13 Abs5;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch die Beurteilung desselben Sachverhaltes in bezug auf eine vorhandene Arbeitswilligkeit bzw Arbeitsunwilligkeit nach den Bestimmungen des Wr SHG einerseits und des AlVG andererseits zum selben Ergebnis führen kann, handelt es sich dennoch bei der Arbeitswilligkeit im Sinne des § 13 Abs 5 in Verbindung mit § 9 Abs 1 Wr SHG um keine Vorfrage im Sinne der § 38 und § 69 Abs 1 lit c AVG, dh um eine für die Entscheidung der Sozialhilfebehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage, als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches, von einer anderen Behörde, von einem Arbeitsamt (Landesarbeitsamt), oder von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (Hinweis: E 26.2.1981, 2878/79, VwSlg 10383 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080107.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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