RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs2;
GewO 1973 §360 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0148 1

Stammrechtssatz

Auf die Handhabung der nach § 360 Abs 2 GewO 1973 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat jedoch, wie von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelgt wurde, niemand einen Rechtsanpruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei den Maßnahmen nach § 360 Abs 2 GewO 1973 handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Diese Bestimmung soll der Behörde ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglichen, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Sohin ergibt sich aus dem Gesetz, daß dem Nachbarn kein Antragsrecht zukommt, das Verfahren nach § 360 Abs 2 Gewo 1973 einzuleiten. Weder dem § 13 Abs 3 AVG (über Formgebrechen) noch dem § 356 Abs 3 und 4 (über Verfahren betreffend Betriebsanlagen im Sinne des Abschn 2/i des vierten Hauptstückes der GewO 1973) wohnt ein normativer Gehalt inne, demzufolge Anträge von Nachbarn auf Durchführung von Verfahren nach § 360 GewO 1973 nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040176.X02

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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