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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Kostentragung durch das Land im Fall der Unterbringung von hilfsbedürftigen Personen in einem Heim oder in einer Anstalt ist unmittelbare Rechtsfolge dieser Unterbringung und einer gesonderten bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich. Der im § 33 Abs 2 Stmk SHG erwähnte Bescheid der Landesregierung setzt nicht deren Leistungspflicht dem Grunde nach fest, sondern dient - die Erbringung der Leistung durch das Land voraussetzend - der Vorschreibung des vom jeweiligen Sozialhilfeträger zu leistenden Kostenanteils (Kostenanteilsschlüssels) an diesen Aufwendungen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080066.X03Im RIS seit
13.07.2001