RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Stmk 1977 §33 Abs1;
SHG Stmk 1977 §33 Abs2;

Rechtssatz

Die Kostentragung durch das Land im Fall der Unterbringung von hilfsbedürftigen Personen in einem Heim oder in einer Anstalt ist unmittelbare Rechtsfolge dieser Unterbringung und einer gesonderten bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich. Der im § 33 Abs 2 Stmk SHG erwähnte Bescheid der Landesregierung setzt nicht deren Leistungspflicht dem Grunde nach fest, sondern dient - die Erbringung der Leistung durch das Land voraussetzend - der Vorschreibung des vom jeweiligen Sozialhilfeträger zu leistenden Kostenanteils (Kostenanteilsschlüssels) an diesen Aufwendungen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080066.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten