RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0110

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
BSVG §2 Abs1 Z1;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aus dem Inhalt der gegenständlichen Vereinbarung läßt sich eine "Bewirtschaftung" eindeutig entnehmen, übernimmt doch der Pächter (der Mitbeteiligte) hier neben der Pflicht zur Zahlung des Pachtzinses auch eine zumindest einmal im Jahr zu erbringende Arbeitsleistungspflicht und die Verpflichtung zur Durchführung diverser Erhaltungsarbeiten auf der Liegenschaft. Die insofern vom Verwaltungsgerichtshof in dem zum Landwirtschaftlichen ZuschußrentenversicherungsG ergangenen Erkenntnis vom 23.12.1970, 1714/70, vertretene gegenteilige Auffassung (es werde unter solchen Voraussetzungen nur ein einem Pachtverhältnis nahekommendes Rechtsverhältnis begründet) kann daher nicht aufrechterhalten werden. Diese Entscheidung bedeutet zwar ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, nicht aber im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG mit der Konsequenz der Bildung eines verstärkten Senates nach dieser Gesetzesbestimmung, weil die Entscheidung auf Grund eines anderen Gesetzes ergeht (Hinweis E 20.2.1992, 89/08/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080110.X06

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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