RS Vwgh 1992/10/20 90/08/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0103 3

Stammrechtssatz

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von § 66 Abs 2 AVG Gebrauch zu machen. Einen zurückverweisenden Bescheid iS dieser Gesetzesbestimmung muß entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (Hinweis E 9.1.1963, 23/61, VwSlg 5934 A/1963; E 17.9.1985, 85/07/0117).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080116.X04

Im RIS seit

20.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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