RS Vwgh 1992/10/21 91/02/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
beobachten
merken

Index

L67001 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Burgenland

Norm

GVG Bgld 1955 §3 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Ein agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse ist nicht schon dann nicht gegeben, wenn die Grundflächen auch ohne den zu beurteilenden Rechtserwerb wirtschaftlich bewirtschaftet werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diesen Rechtserwerb die Bewirtschaftung wirtschaftlich vorteilhafter bewerkstelligt werden kann. Es ist daher für die Genehmigungsfähigkeit des in Rede stehenden Rechtsgeschäftes nicht erforderlich, daß die durch das zu beurteilende Rechtsgeschäft herbeizuführende Vereinigung der beiden Grundflächen eine wirtschaftliche Notwendigkeit für deren wirtschaftlich sinnvolle Nutzung darstellt. Es bedeutet daher auch kein Hindernis für die Genehmigung, daß jede dieser Grundflächen auch weiterhin für sich allein wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020013.X02

Im RIS seit

21.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten