RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0189

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KDV 1967 §7 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges, dessen tatsächliches Gesamtgewicht über dem höchstzulässigen Gesamtgewicht lag und dessen Bereifung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, als Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers gehandelt hat, vermag ein Verschulden nicht auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020189.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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