RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0195

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0196

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 5 KFG setzt nicht voraus, daß "der Führerschein" vorher von der Behörde bescheidmäßig entzogen wird. Vielmehr enthält diese Vorschrift ein eigenes Lenkverbot für die Zeit vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins

(Hinweis E 17.6.1992, 92/02/0006, 0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020195.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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