RS Vwgh 1992/10/21 92/10/0111

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art119a;
EGVG Art6 Abs2;
GdO Tir 1966 §54 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §38 Abs1 litc;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs3 litb;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs5;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (vgl dazu Art 116 Abs 2 B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften (Art VI Abs 2 EGVG) einzuhalten. Dies erhellt nicht zuletzt daraus, daß die Gemeinden die in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Ausnahmegenehmigungen und dgl zu beantragen legitimiert und - um nicht gegen Verwaltungsvorschriften zu handeln - verpflichtet sind. Sind somit Gemeinden in ihrer Privatwirtschaftsverwaltung an die Verwaltungsvorschriften gebunden, dann ist auf sie auch § 9 Abs 1 VStG anzuwenden. Die Bestimmungen über das Gemeindeaufsichtsrecht (Art 119a B-VG und die darauf bezughabenden bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Regelungen) bieten keinen Anlaß, im Wege der Auslegung Gemeinden vom Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 VStG auszunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100111.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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