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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1975 §38 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch eine ausdrückliche Regelung für den Fall fehlt, daß ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz nicht mehr strafbar ist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Täter in einem solchen Fall nicht mehr bestraft werden (Hinweis VS E 12.2.1957, 853/54, VwSlg 4275 A/1957). Daher ist auch eine zwischen Tat und Bescheid (Straferkenntnis) erster Instanz vom Gesetzgeber vorgesehene Subsidiarität der Strafbarkeit (hier: gem § 43 Abs 1 Tir NatSchG 1991) zu beachten (hier: durch Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gem § 30 Abs 2 VStG bis zur Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100111.X03Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009