RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0244

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
VStG §29a;

Rechtssatz

Die Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung - wobei zunächst nur das Kennzeichen des Fahrzeuges, nicht jedoch der Lenker zur Tatzeit bekannt ist - an die Behörde, von welcher das in der Anzeige angeführte Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ausgegeben worden war, entspricht dem Gesetz, weil diese Maßnahme eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten läßt, dabei kommt es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung an (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020244.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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