RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0183

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die Behinderung eines Fußgängers auf einem Schutzweg ist nur dann nach § 99 Abs 2 lit c StVO strafbar, wenn besonders gefährliche Verhältnisse (oder besondere Rücksichtslosigkeit) gegeben waren (Hinweis E 27.6.1966, 498/66). Hat sich der Fußgänger 3 m vom Fahrbahnrand entfernt befunden, als der Besch an ihm in einem Abstand von ca 1,5 m vorbeifuhr, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich der Besch pflichtwidrig verhalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020183.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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