RS Vwgh 1992/10/22 92/16/0087

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/10/0091 1

Stammrechtssatz

Behauptungen völlig allgemeiner und unbestimmter Art, wie "Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit", sind ebenso wie weitere unbestimmt gehaltene Behauptungen dieser Art nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verfahrens oder des angefochtenen Bescheides darzutun

(Hinweis E 10.2.1975, 1353/74).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160087.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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