RS Vwgh 1992/10/22 92/16/0076

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §60 Abs1;

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsübertragung darf nur aus den in § 60 Abs 1 FinStrG angeführten Gründen angeordnet werden, wenn dafür überwiegende Vorteile der Strafrechtspflege sprechen. Eine Zuständigkeitsübertragung wird sich unter diesem Gesichtspunkt vor allem dann als zweckmäßig erweisen, wenn Beschuldigte und Zeugen ihren Wohnsitz in größerer Entfernung von der örtlich zuständigen Finanzstrafbehörde haben, sodaß bei Unterlassung einer Zuständigkeitsübertragung diese im Rechtshilfeweg vernommen werden müssen oder eine mehrmalige Versendung des Strafaktes erforderlich wäre (Hinweis Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Seite 427/428).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160076.X03

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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