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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZG §1 Abs2 Z8;Rechtssatz
Zum Unterschied vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 8 AZG erfordert der des § 2 Abs 2 lit f des BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 nicht die selbstverantwortliche Übertragung der Führungsaufgaben an leitende Angstellte; es genügt vielmehr, daß Dienstnehmerinnen "verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben". Die beiden Begriffe weichen somit insoweit voneinander ab, als es für die Beurteilung als "leitender Angestellter" iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG in stärkerem Maße auf den faktischen Einfluß und die Funktion des betreffenden Arbeitnehmers ankommt. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 lit f des BG über die Nachtarbeit der Frauen setzt hingegen nicht voraus, daß die betreffende Arbeitnehmerin im Unternehmen eine im derartigen Ausmaß herausgehobene, einflußreiche Position einnimmt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Angestellter leitenderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180354.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013