RS Vwgh 1992/10/22 92/18/0354

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z8;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §2 Abs2 litf;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Unterschied vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 8 AZG erfordert der des § 2 Abs 2 lit f des BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 nicht die selbstverantwortliche Übertragung der Führungsaufgaben an leitende Angstellte; es genügt vielmehr, daß Dienstnehmerinnen "verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben". Die beiden Begriffe weichen somit insoweit voneinander ab, als es für die Beurteilung als "leitender Angestellter" iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG in stärkerem Maße auf den faktischen Einfluß und die Funktion des betreffenden Arbeitnehmers ankommt. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 lit f des BG über die Nachtarbeit der Frauen setzt hingegen nicht voraus, daß die betreffende Arbeitnehmerin im Unternehmen eine im derartigen Ausmaß herausgehobene, einflußreiche Position einnimmt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Angestellter leitender

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180354.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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