TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/10 G140/03 ua

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Veröffentlicht am 10.03.2004
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z5
B-VG Art12 Abs1 Z5
B-VG Art140 Abs3 zweiter Satz
ElWOG §22
EnergieliberalisierungsG Art9
VerrechnungsstellenG §3, §4, §9
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 22 gültig von 28.06.2006 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  2. ElWOG § 22 gültig von 10.06.2005 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2005
  3. ElWOG § 22 gültig von 22.06.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2004
  4. ElWOG § 22 gültig von 02.12.2000 bis 21.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  5. ElWOG § 22 gültig von 19.08.1998 bis 01.12.2000

Leitsatz

Kompetenzwidrigkeit der Regelungen des Verrechnungsstellengesetzes über die Organisation und die Aufgaben der Verrechnungsstelle zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung; keine Angelegenheit der alleinigen Bundesgesetzgebung, sondern der Grundsatzgesetzgebung des Bundes und der Ausführungsgesetzgebung der Länder; keine Einrichtung einer Börse durch Errichtung der Verrechnungsstelle

Spruch

Die §§3, 4 und 9 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Art9 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die §§3, 4 und 9 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Art9 des Energieliberalisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde der Energy Balancing AG (EBAG) gegen die Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. April 2001, Zl. 551.355/5-VIII/1/01 und Zl. 551.355/29-VIII/1/01, anhängig, mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der APCS Power Clearing and Settlement AG (APCS) gemäß §3 iVm §4 des Verrechnungsstellengesetzes die Konzession für den Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie für jenen Regelzonenbereich, der durch den vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid Gmbh abgedeckten Netzbereich gebildet ist, erteilte und den Antrag der EBAG auf Erteilung einer gleichartigen Konzession gemäß §3 iVm §4 des Verrechnungsstellengesetzes abwies.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde der Energy Balancing AG (EBAG) gegen die Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. April 2001, Zl. 551.355/5-VIII/1/01 und Zl. 551.355/29-VIII/1/01, anhängig, mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der APCS Power Clearing and Settlement AG (APCS) gemäß §3 in Verbindung mit §4 des Verrechnungsstellengesetzes die Konzession für den Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie für jenen Regelzonenbereich, der durch den vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid Gmbh abgedeckten Netzbereich gebildet ist, erteilte und den Antrag der EBAG auf Erteilung einer gleichartigen Konzession gemäß §3 in Verbindung mit §4 des Verrechnungsstellengesetzes abwies.

2. Diesen Bescheiden liegt folgende Rechtslage zugrunde:

Die §§1 bis 4, 9 und 10 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Art9 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Folge Verrechnungsstellengesetz, lauten (die aufzuhebenden Bestimmungen sind hervorgehoben): Die §§1 bis 4, 9 und 10 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Art9 des Energieliberalisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Folge Verrechnungsstellengesetz, lauten (die aufzuhebenden Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Anwendungsbereich

§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.

  1. (2)Absatz 2,Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet.

Bilanzgruppenkoordinator

§2. Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie betreibt, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§3 Abs1) zu besorgen.

Ausübungsvoraussetzungen

§3. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelbereiche möglich.

  1. (2)Absatz 2,Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

  1. (3)Absatz 3,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1.Ziffer eins
    Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
  2. 2.Ziffer 2
    die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
  3. 3.Ziffer 3
    den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
  4. 4.Ziffer 4
    eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und
    organisatorischer Hinsicht;
  5. 5.Ziffer 5
    die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
  6. 6.Ziffer 6
    die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
  7. 7.Ziffer 7
    die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

  1. (4)Absatz 4,Liegen für einen Regelbereich mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt bestmöglich entspricht.

Konzessionsvoraussetzungen

§4. (1) Eine Konzession gemäß §3 darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    der Konzessionswerber die im §9 angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
  2. 2.Ziffer 2
    für den Regelbereich, für den die Konzession beantragt wird, keine Konzession für eine Verrechnungsstelle vergeben wurde;
  3. 3.Ziffer 3
    die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;
  4. 4.Ziffer 4
    durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
  5. 5.Ziffer 5
    Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
  6. 6.Ziffer 6
    das Anfangskapital mindestens 30 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;
  7. 7.Ziffer 7
    bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des §13 Abs1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
  8. 8.Ziffer 8
    gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
  9. 9.Ziffer 9
    die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
  10. 10.Ziffer 10
    mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
  11. 11.Ziffer 11
    das Unternehmen mindestes zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
  12. 12.Ziffer 12
    kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;
  13. 13.Ziffer 13
    der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
  14. 14.Ziffer 14
    wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
  15. 15.Ziffer 15
    die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

  1. (2)Absatz 2,Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberster Elektrizitätsbehörde und der Elektrizitäts-Control GmbH als Aufsichtsbehörde zuzustellen.

[...]

Aufgaben

§9. (1) Aufgaben der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie sind:

  1. 1.Ziffer eins
    die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
  2. 2.Ziffer 2
    die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
  3. 3.Ziffer 3
    der Abschluss von Verträgen
    1. a)Litera a
      mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);
    2. b)Litera b
      mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
    3. c)Litera c
      mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
    4. d)Litera d
      mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

  1. (2)Absatz 2,Die Verwaltung der Bilanzgruppe in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere

  1. 1.Ziffer eins
    die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
  2. 2.Ziffer 2
    die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
  3. 3.Ziffer 3
    die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
  4. 4.Ziffer 4
    die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
  5. 5.Ziffer 5
    die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
  6. 6.Ziffer 6
    die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
  7. 7.Ziffer 7
    die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
  8. 8.Ziffer 8
    die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
  9. 9.Ziffer 9
    die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
  10. 10.Ziffer 10
    die Verrechnung der Gebühren gemäß §12 an die Bilanzgruppenverantwortlichen.

  1. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind - sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 ElWOG bestehen - jedenfalls

  1. 1.Ziffer eins
    Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;
  2. 2.Ziffer 2
    die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu errechnen;
  3. 3.Ziffer 3
    die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im §10 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
  4. 4.Ziffer 4
    die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen;
  5. 5.Ziffer 5
    besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
  6. 6.Ziffer 6
    die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§10. (1) Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Abs2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln.

  1. (2)Absatz 2,Die Preise für Ausgleichsenergie sind aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen in Frage kommenden Kraftwerken (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu bestimmen.

  1. (3)Absatz 3,Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist von der Verrechnungsstelle zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

  1. (4)Absatz 4,Der Preis für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg richtet sich nach den Preisen im Regelblock der Energie Baden-Württemberg AG."

3. Aus Anlass dieser Beschwerde sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§3, 4 und 9 Verrechnungsstellengesetz entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 13. Juni 2003 zu Zlen. B772, 773/01 beschlossen, gemäß Art140 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen von Amts wegen zu prüfen.

II. 1. In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Beschwerde gegen beide Bescheide zulässig ist, die belangte Behörde die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bei ihren Entscheidungen angewendet hat und auch der Verfassungsgerichtshof sie bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Er führte dazu im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:römisch zwei. 1. In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Beschwerde gegen beide Bescheide zulässig ist, die belangte Behörde die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bei ihren Entscheidungen angewendet hat und auch der Verfassungsgerichtshof sie bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Er führte dazu im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:

"1.1. Zur vorläufigen Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde:

'1.1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bekämpft mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde nicht nur den ihren Konzessionsantrag abweisenden Bescheid sondern auch den Bescheid, mit dem die Konzession für den Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie für jenen Regelzonenbereich, der durch den vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH abgedeckten Netzbereich gebildet ist, an den Mitbewerber APCS erteilt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde gegen beide Bescheide zulässig ist.

Das Verrechnungsstellengesetz regelt die Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Konzession gemäß §3 leg. cit. nicht ausdrücklich, scheint aber auch nicht ausdrücklich auszuschließen, dass dem nicht zum Zuge gekommenen Mitbewerber um eine Konzession Parteistellung im Verfahren zur Verleihung einer Konzession an einen anderen Mitbewerber zukommt.

Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (§3 Abs1 Verrechnungsstellengesetz). Liegen für einen Regelbereich mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession gemäß §3 Abs4 leg. cit. dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt bestmöglich entspricht. Daraus ergibt sich, dass für jede Regelzone nur eine Konzession erteilt werden darf.

Auf Grund der im Verrechnungsstellengesetz enthaltenen Regelung, wonach für einen Regelbereich nur eine Konzession erteilt werden kann, dürfte trotz zweier Bescheide von einem einheitlichen Konzessionsverleihungsverfahren auszugehen sein, in dem die vorliegenden Anträge insgesamt zu beurteilen waren, gegeneinander abgewogen werden mussten und insoweit ein umfassendes Gesamtverfahren von der Behörde abzuführen war. Die Erteilung der Konzession an einen Bewerber dürfte zwangsweise als untrennbare Folge zur Abweisung anderer Anträge auf Erteilung der Konzession führen. Die beiden Konzessionswerber dürften demnach eine 'Verwaltungsverfahrensgemeinschaft' bilden (vgl. VfSlg. 12.014/1989, 13.329/1993 und 15.926/2000; vgl. auch Stolzlechner, 'Formen und Instrumente des Konkurrenzschutzes im öffentlichen Wirtschaftsrecht', ÖZW 1982, 109; VwGH, 29. August 2001, AW 2001/05/0024 mwH). Auf Grund der im Verrechnungsstellengesetz enthaltenen Regelung, wonach für einen Regelbereich nur eine Konzession erteilt werden kann, dürfte trotz zweier Bescheide von einem einheitlichen Konzessionsverleihungsverfahren auszugehen sein, in dem die vorliegenden Anträge insgesamt zu beurteilen waren, gegeneinander abgewogen werden mussten und insoweit ein umfassendes Gesamtverfahren von der Behörde abzuführen war. Die Erteilung der Konzession an einen Bewerber dürfte zwangsweise als untrennbare Folge zur Abweisung anderer Anträge auf Erteilung der Konzession führen. Die beiden Konzessionswerber dürften demnach eine 'Verwaltungsverfahrensgemeinschaft' bilden vergleiche VfSlg. 12.014/1989, 13.329/1993 und 15.926/2000; vergleiche auch Stolzlechner, 'Formen und Instrumente des Konkurrenzschutzes im öffentlichen Wirtschaftsrecht', ÖZW 1982, 109; VwGH, 29. August 2001, AW 2001/05/0024 mwH).

Es dürfte mit dem rechtsstaatlichen Prinzip unvereinbar sein, den von der Behörde nicht berücksichtigten Mitbewerber um eine Konzession lediglich darauf zu verweisen, dass bereits eine Konzession an einen anderen Mitbewerber erteilt wurde und die Erteilung einer zweiten Konzession für dieselbe Regelzone im Gesetz nicht gedeckt sei. Vielmehr scheint es erforderlich, dem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber eine verfahrensrechtliche Stellung einzuräumen, die ihn in die Lage versetzt, die gemäß §3 Abs4 Verrechnungsstellengesetz vorgesehene Auswahlentscheidung überprüfen zu lassen (vgl. auch VwSlg. 14.103 A/1990). Es dürfte mit dem rechtsstaatlichen Prinzip unvereinbar sein, den von der Behörde nicht berücksichtigten Mitbewerber um eine Konzession lediglich darauf zu verweisen, dass bereits eine Konzession an einen anderen Mitbewerber erteilt wurde und die Erteilung einer zweiten Konzession für dieselbe Regelzone im Gesetz nicht gedeckt sei. Vielmehr scheint es erforderlich, dem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber eine verfahrensrechtliche Stellung einzuräumen, die ihn in die Lage versetzt, die gemäß §3 Abs4 Verrechnungsstellengesetz vorgesehene Auswahlentscheidung überprüfen zu lassen vergleiche auch VwSlg. 14.103 A/1990).

Gleiches dürfte aber auch für den Fall gelten, dass der Antrag auf Erteilung der Konzession an den nicht zum Zuge gekommenen Mitbewerber wegen Nichterfüllung der Konzessionsvoraussetzungen abgewiesen wird. Bliebe die Parteistellung des Bewerbers um eine Konzession auf das Verfahren betreffend die Erteilung seiner eigenen Konzession beschränkt, so könnte dem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber - selbst wenn sich nachträglich herausstellt, er habe die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt - die Rechtskraft der an den anderen Mitbewerber erteilten Konzession entgegen gehalten werden.

Da der beschwerdeführenden Gesellschaft sohin sowohl im Verfahren, das zur Abweisung ihres Konzessionsantrages führte, als auch im Verfahren zur Verleihung der Konzession an den Mitbewerber Parteistellung zukommen dürfte, erscheint sie gemäß Art144 B-VG zur Erhebung der Beschwerde gegen die eingangs genannten Bescheide legitimiert.

1.1.2. Die mitbeteiligte Partei wendet ein, die beschwerdeführende Gesellschaft habe nicht ausreichend dargetan, in welchen Rechten sie verletzt zu sein behauptet. Daher sei die Beschwerde unzulässig. Dieses Vorbringen dürfte aus folgenden Gründen nicht zutreffen:

§3 Verrechnungsstellengesetz sieht mit der Erteilung der Konzession die Verleihung einer Rechtsposition, nämlich die ausschließliche Berechtigung zum Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsener

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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