RS Vwgh 1992/10/27 90/05/0110

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Veröffentlicht am 27.10.1992
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Index

L82000 Bauordnung
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
WEG 1975 §12 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975 wird das Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Der Wohnungseigentumsbewerber ist kein "außerbücherlicher Eigentümer" (siehe die Aufzählung der Fälle der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes bei Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II/9, 106); eine besondere Stellung gewährt ihm das Gesetz gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator, nicht aber gegenüber Dritten (vgl Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB II/2, Randziffer 1 zu § 23 WEG 1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990050110.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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