RS Vwgh 1992/10/28 92/03/0075

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1 impl;
VStG §51 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/10, S 807-809;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0023 E 26. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Auch verfahrensrechtliche Beschiede, wie jener über die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, treten außer Kraft, wenn die Berufungsbehörde nicht binnen Jahresfrist ab Einbringung der Berufung ihren Berufungsbescheid erlassen hat (Hinweis E 28.3.1985, 85/02/0048).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030075.X01

Im RIS seit

28.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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