RS Vwgh 1992/10/28 91/13/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs2;
StGB §34 Z17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/16/0054 10

Stammrechtssatz

§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu § 34 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130130.X02

Im RIS seit

28.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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