RS Vwgh 1992/10/28 88/13/0006

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §354;
ABGB §509;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtsirrig, wenn im Falle einer Fruchtgenußbestellung die Gebäude-AfA weder beim Fruchtgenußberechtigten noch beim Fruchtgenußbelasteten Berücksichtigung findet. Die Gebäude-AfA bleibt nicht deswegen unberücksichtigt, weil ihre wesensmäßige Eigenschaft als Teil der steuerlich relevanten Werbungskosten zu verneinen ist, sondern deswegen, weil der Fruchtgenußbelastete, bei dem sie grundsätzlich zu berücksichtigen wäre, über keine Einkunftsquelle iSd Einkommensteuerrechtes verfügt. Gleiches trifft auf sämtliche Aufwendungen zu, die typischerweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wenn sie in einer Sphäre anfallen, die steuerlich nicht als Einkunftsquelle zu beurteilen ist (Hinweis E 6.11.1991, 91/13/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130006.X04

Im RIS seit

28.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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