RS Vwgh 1992/10/28 88/13/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §354;
ABGB §509;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/06 91/13/0074 5

Stammrechtssatz

Der zur Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung grundsätzlich berechtigte Eigentümer des mit dem Fruchgenuß belasteten Hälfteanteiles ist von der Möglichkeit der Absetzung dadurch ausgeschlossen, daß er Einkünfte aus diesem Hälfteanteil nicht erzielt. Da dem Fruchtgenußbelasteten die Erzielung positiver Erträge aus der Sache objektiv nicht möglich ist, kann ihm steuerlich keine Einkunftsquelle zugerechnet werden (Hinweis E 12.11.1986, 86/13/0023, 0024, 0025), was auch eine Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung dieser Sache hindert. Nichts anderes kann für den Anteil an einem Gebäude gelten, hinsichtlich dessen einer anderen Person das Fruchtgenußrecht eingeräumt ist

(Hinweis E 3.12.1986, 84/13/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130006.X01

Im RIS seit

28.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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